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   AGH Nordrhein-Westfalen, 20.11.2015 - 1 AGH 36/15   

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https://dejure.org/2015,40105
AGH Nordrhein-Westfalen, 20.11.2015 - 1 AGH 36/15 (https://dejure.org/2015,40105)
AGH Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 20.11.2015 - 1 AGH 36/15 (https://dejure.org/2015,40105)
AGH Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 20. November 2015 - 1 AGH 36/15 (https://dejure.org/2015,40105)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Verleihung, Fachanwaltsbezeichnung, Lehrgang, Fortbildungspflicht

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gesetzliche Voraussetzungen für die Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung; Erfüllung der Fortbildungspflicht mit Beginn des Fachanwaltslehrgangs

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 22.10.2014 - 1 BvR 1815/12

    Verpflichtung zum Neuerwerb einer Fachanwaltsbezeichnung bei Wiederzulassung zur

    Auszug aus AGH Nordrhein-Westfalen, 20.11.2015 - 1 AGH 36/15
    Das Bundesverfassungsgericht habe entschieden (Beschluss vom 22.04.2014, 1 BvR 1815/12), dass ein aus der Anwaltschaft ausgeschiedener Anwalt die Erlaubnis zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung behalte, sofern er seinen Fortbildungsverpflichtungen nachgekommen sei.

    Diese Regelungen dienen dem Schutz der funktionsfähigen Rechtspflege und verfolgen damit ein legitimes Ziel (BVerfG NJW 2015, 394).

    Auch der Hinweis der Klägerin auf die oben angesprochene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22.10.2014 (NJW 2015, 394) hilft ihr nicht weiter.

    Das Bundesverfassungsgericht hat auf Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG und darauf abgestellt, dass in die Berufsausübungsfreiheit nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingegriffen werden dürfe, das seinerseits den verfassungsrechtlichen Anforderungen an grundrechtseinschränkende Gesetze genügt (Tz 15 der Entscheidung vom 22.10.2014, 1 BvR 1815/12 - juris).

  • BGH, 05.05.2014 - AnwZ (Brfg) 76/13

    Widerruf der Erlaubnis zum Führen einer Fachanwaltsbezeichnung: Mehrfacher

    Auszug aus AGH Nordrhein-Westfalen, 20.11.2015 - 1 AGH 36/15
    Vor diesem Hintergrund hat der Bundesgerichtshof (NJW-RR 2014, 1083) betont, dass mit Ablauf des Jahres die Verletzung der Fortbildungspflicht unumkehrbar feststeht (vgl. schon BGH NJW 2013, 2364), also die Fortbildung nicht im folgenden Jahr nachgeholt werden kann.
  • BGH, 08.04.2013 - AnwZ (Brfg) 16/12

    Erlaubnis zum Führen einer Fachanwaltsbezeichnung: Widerruf durch die

    Auszug aus AGH Nordrhein-Westfalen, 20.11.2015 - 1 AGH 36/15
    Vor diesem Hintergrund hat der Bundesgerichtshof (NJW-RR 2014, 1083) betont, dass mit Ablauf des Jahres die Verletzung der Fortbildungspflicht unumkehrbar feststeht (vgl. schon BGH NJW 2013, 2364), also die Fortbildung nicht im folgenden Jahr nachgeholt werden kann.
  • OLG Hamm, 03.08.2004 - 4 U 94/04

    Wettbewerbswidrige anwaltliche Werbung mit niedriger Pauschalgebühr für

    Auszug aus AGH Nordrhein-Westfalen, 20.11.2015 - 1 AGH 36/15
    Im Hinblick auf die durch den Fachanwaltstitel herausgestellte besondere Qualifikation des Rechtsanwalts für das Fachgebiet ist es erforderlich, dass der entsprechende Wissensstand nicht nur zum Zeitpunkt des Erwerbs der Fachanwaltsbezeichnung besteht, sondern auch kontinuierlich vorgehalten wird (vgl. BGH BRAK Mitt. 2005, 188).
  • BGH, 02.04.2001 - AnwZ (B) 37/00

    Widerruf der Fachanwaltsbezeichnung; Fortbildungsnachweis

    Auszug aus AGH Nordrhein-Westfalen, 20.11.2015 - 1 AGH 36/15
    Anders als bei § 15 FAO, der von den Rechtsanwaltskammern (entsprechend der höchstrichterlichen Rechtsprechung, vgl. etwa BGH NJW 2001, 1945) großzügig gehandhabt wird (Kein Widerruf bereits bei einmaligem Verstoß gegen die Fortbildungspflicht), kommt bei § 4 Abs. 2 FAO keine Kulanzregelung in Betracht (Offermann-Burkhart, a.a.O., Rn 46).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.02.2023 - 4 A 2378/19

    Schutz des Vertrauens der Öffentlichkeit in die besondere Qualifikation der die

    vgl. zur Verhältnismäßigkeit bei der Fachanwaltsbezeichnung: BGH, Beschluss vom 2.4.2001 - AnwZ (B) 37/00 -, juris, Rn. 10; Anwaltsgerichtshof Frankfurt, Urteil vom 14.7.2014 - 1 AGH 4/14 -, juris, Rn. 44; Quaas, in: Quaas, in: Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Aufl. 2020, § 4 FAO Rn. 23 f.; Weyland, BRAO, 10. Aufl. 2020, § 4 FAO Rn 8a; a. A. Anwaltsgerichtshof Hamm, Urteil vom 20.11.2015 - 1 AGH 36/15 -, juris, Rn. 10.
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